Wirtschaftlich Berechtigte · Ermittlung · Nachweis

Im Register steht, wer Ihr Unternehmen kontrolliert. Oder es steht das Falsche.

Die Eintragung im Transparenzregister ist keine Formalie der Gruendung, sondern eine dauerhafte Pflicht, die sich bei jeder Aenderung der Beteiligungs- oder Kontrollverhaeltnisse neu stellt. Wir ermitteln die wirtschaftlich Berechtigten ueber mehrstufige Strukturen hinweg, dokumentieren das Ergebnis prueffest und halten es aktuell.

Meldepflicht

Wen es trifft – und was genau zu melden ist

Die Mitteilungspflicht trifft nicht die wirtschaftlich berechtigte Person, sondern die Vereinigung selbst. Sie ist damit eine Pflicht der Geschaeftsleitung, und sie besteht fortlaufend: Jede Aenderung der Angaben ist unverzueglich mitzuteilen.

Wer

Vereinigungen und Rechtsgestaltungen

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Fuer Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen gilt eine eigene Vorschrift; auch bestimmte Konstellationen mit Auslandsbezug loesen die Pflicht aus.

§ 20 GwG · § 21 GwG
Was

Die Pflichtangaben

Zu melden sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehoerigkeit der wirtschaftlich berechtigten Person. „Art und Umfang“ verlangt eine Begruendung – also die Angabe, woraus sich die Berechtigung ergibt.

§ 19 GwG
Mitwirkung

Pflicht der Anteilseigner

Damit die Vereinigung melden kann, trifft die Anteilseigner eine eigene Mitteilungspflicht gegenueber der Vereinigung. Wer eine Beteiligung haelt oder Kontrolle ausuebt, muss dies also von sich aus offenlegen – ein Punkt, der in Gesellschaftervereinbarungen regelmaessig fehlt.

§ 20 Abs. 3 GwG

Warum „steht doch im Handelsregister“ nicht mehr traegt

Bis zum Umbau des Transparenzregisters zum Vollregister galten Mitteilungsfiktionen: Ergaben sich die Angaben bereits aus anderen oeffentlichen Registern – etwa aus der Gesellschafterliste im Handelsregister – galt die Mitteilungspflicht als erfuellt. Diese Erleichterung ist entfallen; die Uebergangsfristen sind laengst abgelaufen.

Der praktische Befund daraus: Betroffen sind heute vor allem Gesellschaften, die vor dem Umbau gegruendet wurden und seither nie aktiv gemeldet haben – sowie Strukturen, in denen sich seit der Erstmeldung etwas geaendert hat: Anteilsuebertragung, Erbfall, Stimmbindungs- oder Poolvertrag, Treuhandverhaeltnis, Wechsel der Geschaeftsfuehrung bei fiktiver Berechtigung, Umwandlung oder Zwischenschaltung einer Holding.

Die eigentliche Schwierigkeit

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Eine Kaskade in vier Stufen.

Nicht die Meldung ist anspruchsvoll, sondern die Frage, wer zu melden ist. Das Gesetz arbeitet mit einer Stufenfolge: Erst wird gesucht, dann wird weitergesucht, und erst wenn nichts gefunden wird, greift die Ersatzloesung. Wer die Stufen ueberspringt, meldet regelmaessig das Falsche.

1

Der Grundtatbestand

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natuerliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion oder Geschaeftsbeziehung begruendet wird. Massgeblich ist stets eine natuerliche Person – eine Gesellschaft kann niemals wirtschaftlich Berechtigter sein.

§ 3 Abs. 1 GwG
2

Die Regelbeispiele bei Gesellschaften

Bei Gesellschaften zaehlt das Gesetz auf, wann Eigentum oder Kontrolle anzunehmen ist: das Halten von mehr als einem Viertel der Kapitalanteile, die Kontrolle ueber mehr als ein Viertel der Stimmrechte oder die Ausuebung von Kontrolle in vergleichbarer Weise.

Die dritte Variante wird am haeufigsten uebersehen. Kontrolle in vergleichbarer Weise entsteht auch ohne Anteilsmehrheit – etwa durch Stimmbindungs- und Poolvertraege, Vetorechte, Sonderrechte in der Satzung, Treuhandabreden oder faktische Beherrschung.

§ 3 Abs. 2 GwG
3

Der Durchgriff durch die Kette

Steht an der Spitze keine natuerliche Person, ist die Beteiligungskette weiterzuverfolgen: Wer eine Gesellschaft kontrolliert, die ihrerseits die Vereinigung kontrolliert, ist mittelbar wirtschaftlich Berechtigter. Bei mehrstufigen, grenzueberschreitenden oder verschachtelten Strukturen ist genau das die Arbeit – und der Grund, warum die Meldung an dieser Stelle scheitert.

Zu dokumentieren ist nicht nur das Ergebnis, sondern der Weg dorthin: Gesellschafterlisten, Registerauszuege, Satzungen, Nebenabreden, Treuhandvertraege je Stufe.

§ 3 Abs. 2 GwG · Nachweisfuehrung ueber alle Beteiligungsstufen
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Der fiktive wirtschaftlich Berechtigte

Erst wenn auch nach umfassender Pruefung keine natuerliche Person ermittelt werden kann, gilt der gesetzliche Vertreter, geschaeftsfuehrende Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigter.

Das ist eine Auffangloesung, keine Abkuerzung. Wer die Geschaeftsfuehrung meldet, ohne die Stufen 1 bis 3 dokumentiert durchlaufen zu haben, hat nicht vereinfacht, sondern eine unrichtige Angabe gemacht – mit allen Folgen. Die Pruefung muss belegbar sein, nicht nur behauptet.

§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG
Einsichtnahme

Der Einschnitt des Gerichtshofs – und was heute gilt

Die Geldwaescherichtlinie sah urspruenglich vor, dass die Angaben ueber wirtschaftlich Berechtigte in allen Faellen fuer alle Mitglieder der Oeffentlichkeit zugaenglich sind. Der Gerichtshof der Europaeischen Union hat diese Bestimmung mit Urteil vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 fuer ungueltig erklaert: Der uneingeschraenkte oeffentliche Zugang stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar und ist nicht auf das absolut Erforderliche beschraenkt.

Die Folge fuer die Praxis: Der Zugang der breiten Oeffentlichkeit wurde ausgesetzt und neu geordnet. Einsicht nehmen koennen weiterhin Behoerden im Rahmen ihrer Aufgaben und geldwaescherechtlich Verpflichtete zur Erfuellung ihrer Sorgfaltspflichten; darueber hinaus setzt die Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse voraus.

Fuer betroffene Personen ist das eine Entlastung. Fuer die meldepflichtige Vereinigung aendert sich dagegen nichts: Die Pflicht zur richtigen und aktuellen Mitteilung besteht unveraendert fort. Der Gerichtshof hat den Zugang beschraenkt, nicht die Meldepflicht.

EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 (WM und Sovim SA / Luxembourg Business Registers) · Einsichtnahme: § 23 GwG

Warum die Angaben trotzdem sichtbar werden

Die praktisch bedeutsamste Einsichtnahme ist nicht die der Oeffentlichkeit, sondern die Ihrer Bank, Ihres Versicherers, Ihres Notars und Ihres Steuerberaters. Alle diese Verpflichteten muessen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten die wirtschaftlich Berechtigten feststellen und dazu das Register abfragen.

Weicht das, was sie dort finden, von dem ab, was Sie ihnen mitteilen, entsteht genau die Konstellation, die den naechsten Abschnitt ausloest.

Unstimmigkeitsmeldung

Der Ausloeser, mit dem niemand rechnet

Die meisten Verfahren beginnen nicht mit einer Pruefung der Aufsicht, sondern mit einer Kontoeroeffnung. Verpflichtete und Behoerden sind gehalten, Abweichungen zwischen den im Register eingetragenen Angaben und den ihnen vorliegenden Erkenntnissen der registerfuehrenden Stelle zu melden.

Auslauf 1

Typische Anlaesse

Kontoeroeffnung und turnusmaessige Aktualisierung der Kundendaten durch die Bank, Beurkundung beim Notar, Aufnahme einer Geschaeftsbeziehung durch Versicherer oder Steuerberater, Ausschreibungen und Foerderantraege, Beteiligungspruefungen im Rahmen einer Transaktion.

Auslauf 2

Was gemeldet wird

Nicht nur die falsche Person, sondern jede Abweichung: fehlende Eintragung, veraltete Angaben, unzutreffende Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, unplausible fiktive Berechtigung bei erkennbar vorhandenem Mehrheitsgesellschafter.

§ 23a GwG
Auslauf 3

Was dann geschieht

Die registerfuehrende Stelle prueft die Unstimmigkeit und fordert zur Stellungnahme auf. Bis zur Klaerung ist die Unstimmigkeit im Register sichtbar – also fuer genau jene Verpflichteten, mit denen Sie gerade eine Geschaeftsbeziehung begruenden wollen. Der Reputationsschaden tritt damit vor jeder Sanktion ein.

Deshalb ist die Reihenfolge entscheidend: Wer die Struktur erst dann aufarbeitet, wenn die Bank nachfragt, verhandelt unter Zeitdruck ueber einen Sachverhalt, den er nicht belegen kann. Wer die Ermittlung und Dokumentation vorher abgeschlossen hat, beantwortet dieselbe Frage mit einer Anlage.

Sanktionen

Bussgeld, Bekanntmachung, Folgewirkung

Bussgeldbewehrt

Das Geldwaeschegesetz stellt die unterlassene, nicht rechtzeitige, unvollstaendige oder unrichtige Mitteilung unter Bussgeld. Der Rahmen ist gestuft und erhoeht sich bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoessen erheblich; fuer bestimmte Verpflichtete bemisst er sich zusaetzlich am Gesamtumsatz. Zustaendige Verwaltungsbehoerde im Bereich des Transparenzregisters ist das Bundesverwaltungsamt.

§ 56 GwG

Bekanntmachung

Bestandskraeftige Massnahmen und unanfechtbare Bussgeldentscheidungen werden bekannt gemacht. Aus einem Verwaltungsvorgang wird damit ein oeffentlich auffindbarer Eintrag – mit Wirkung auf Ausschreibungen, Finanzierung und Geschaeftsanbahnung.

§ 57 GwG

Organisationsebene

Die Mitteilungspflicht trifft die Vereinigung und damit die Geschaeftsleitung. Wird sie mangels Organisation verletzt, kommen die allgemeinen Vorschriften zur Aufsichtspflichtverletzung und zur Geschaeftsleiterhaftung hinzu.

§§ 9, 30, 130 OWiG · § 43 Abs. 1 GmbHG · § 93 Abs. 1 AktG
Ausblick

Das EU-Geldwaeschepaket veraendert die Grundlage

Im Jahr 2024 hat die Union das Geldwaescherecht neu geordnet. Die wesentliche Aenderung ist keine einzelne Vorschrift, sondern die Rechtsform: Zentrale Anforderungen stehen kuenftig in einer unmittelbar geltenden Verordnung statt in einer umzusetzenden Richtlinie. Nationale Auslegungsspielraeume, auf die sich die Praxis eingerichtet hat, entfallen damit weitgehend.

Verordnung

VO (EU) 2024/1624

Die Geldwaescheverordnung regelt unter anderem die Begriffe des wirtschaftlich Berechtigten und der Kontrolle sowie die Anforderungen an Ermittlung, Nachweis und Aktualisierung unmittelbar und unionsweit einheitlich.

Richtlinie

RL (EU) 2024/1640

Die begleitende Richtlinie betrifft die Mechanismen der Mitgliedstaaten, insbesondere Register, Aufsicht und Zusammenarbeit – und damit die kuenftige Ausgestaltung des nationalen Transparenzregisters.

Aufsicht

VO (EU) 2024/1620

Mit der Verordnung wird eine europaeische Aufsichtsbehoerde zur Bekaempfung der Geldwaesche errichtet. Aufsicht wird damit erstmals auch auf Unionsebene unmittelbar ausgeuebt.

Was das praktisch bedeutet: Anwendungszeitpunkte und Uebergangsregelungen ergeben sich aus den Rechtsakten selbst und aus der nationalen Anpassungsgesetzgebung; wir pruefen sie fuer Ihre Struktur im Einzelfall und nennen hier bewusst keine pauschalen Stichtage. Sicher ist die Richtung: Die Anforderungen an die Nachweisfuehrung steigen. Wer heute nur ein Ergebnis gemeldet hat, aber nicht belegen kann, wie er darauf gekommen ist, wird nacharbeiten muessen.

Leistungen

Was wir uebernehmen

Als einmalige Aufarbeitung, als laufendes Monitoring oder als Zweitpruefung einer bestehenden Eintragung. Der Umfang richtet sich nach Zahl der Gesellschaften, Beteiligungsstufen und Laendern; ein Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespraech.

01

Strukturaufnahme

Erfassung aller Gesellschaften, Beteiligungsstufen und Kontrollverhaeltnisse in einem Beteiligungsbild – einschliesslich Nebenabreden, Stimmbindungen, Treuhand- und Poolvertraegen.

02

Ermittlung der Berechtigten

Durchlauf der gesetzlichen Kaskade je Gesellschaft mit Begruendung, warum eine Person wirtschaftlich Berechtigter ist – und bei fiktiver Berechtigung mit Beleg, dass die vorrangigen Stufen geprueft wurden.

03

Prueffeste Dokumentation

Nachweisakte je Gesellschaft mit Registerauszuegen, Gesellschafterlisten, Satzungen und Vertraegen, Ermittlungsvermerk und Stand der Pruefung – die Unterlage, die im Unstimmigkeitsverfahren und im KYC-Prozess vorgelegt wird.

04

Meldevorbereitung

Aufbereitung aller Angaben nach § 19 GwG in meldefertiger Form, damit die Vereinigung oder die von ihr beauftragte Rechtsberatung die Mitteilung ohne weitere Klaerung vornehmen kann.

05

Aenderungsmonitoring

Verfahren und Fristenkalender fuer Ereignisse, die eine Aktualisierung ausloesen: Anteilsuebertragung, Erbfall, Umwandlung, Wechsel der Geschaeftsfuehrung, neue oder geaenderte Nebenabreden.

06

Unstimmigkeitsmanagement

Aufbereitung des Sachverhalts, Abgleich mit der Eintragung, Vorbereitung der Stellungnahme und Begleitung bis zur Erledigung.

07

Konzern- und Auslandsbezug

Mehrstufige und grenzueberschreitende Strukturen einschliesslich auslaendischer Gesellschaften in der Kette – mit der Frage, welche Register welche Angaben liefern und welche Nachweise ersatzweise beizubringen sind.

08

Schnittstelle Verpflichtete

Aufbereitung der Unterlage fuer Bank, Notar, Versicherer und Steuerberater, damit deren Sorgfaltspflichten ohne Rueckfragenschleife erfuellt werden koennen.

09

Verankerung und Schulung

Aufnahme der Mitteilungspflicht in die Compliance-Organisation, Zustaendigkeiten und Kontrollen sowie Unterrichtung von Geschaeftsfuehrung und Gesellschaftern ueber ihre jeweiligen Pflichten.

Abgrenzung

Was wir nicht tun

Keine Rechtsdienstleistung

Die rechtliche Bewertung streitiger oder zweifelhafter Beteiligungs- und Kontrollverhaeltnisse ist Rechtsdienstleistung und bleibt der Rechtsanwaltschaft und dem Notariat vorbehalten (§§ 2, 3 RDG). Wir ermitteln und dokumentieren den Sachverhalt und weisen auf Zweifelsfragen hin.

Keine Meldung in fremdem Namen

Die Mitteilung an das Transparenzregister nimmt die Vereinigung selbst vor oder laesst sie durch ihre Rechtsberatung vornehmen. Wir bereiten sie vollstaendig vor.

Keine Steuerberatung

Keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 5 StBerG, insbesondere keine Beurteilung steuerlicher Folgen von Beteiligungsstrukturen.

Keine Auskunftei

Wir betreiben keine Recherche ueber Personen ausserhalb des Auftrags und keine Ermittlungen zu Dritten. Grundlage sind die Unterlagen des Auftraggebers und oeffentliche Register.

Kontakt

Struktur pruefen lassen

Schreiben Sie uns mit Zahl der Gesellschaften, Rechtsformen, Zahl der Beteiligungsstufen und beteiligten Laendern sowie dem Anlass – Erstaufarbeitung, anstehende Transaktion, Rueckfrage einer Bank oder eine bereits eingegangene Unstimmigkeitsmeldung. Bitte senden Sie im Erstkontakt keine Gesellschafterlisten und keine personenbezogenen Unterlagen; einen gesicherten Uebertragungsweg stimmen wir vorab ab.